
Datenschutz und ComplianceOnline-Streitbeilegungsplattform abgeschaltet: Das müssen Betriebe tun
Bisher galt folgende Regelung:
Bis zum 20. Juli 2025 bestand die Verpflichtung auf der Webseite mit einem Link auf eine Internetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) hinzuweisen, wenn Produkte oder Dienst- bzw. Werkleistungen über einen Online-Shop vertrieben wurden. Die gesetzliche Pflicht zur Angabe dieses Links wurde aufgehoben. Gleichzeitig hat die EU die Online-Streitschlichtungsplattform abgeschaltet, da sie kaum genutzt wurde.
Welche Maßnahmen müssen Betriebe ergreifen?
- Überprüfen Sie Ihre Online-Präsenzen auf Verweise zur Plattform (Webseite, Impressum, AGB, E-Mail-Signaturen).
- Jegliche Hinweise auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform sind sofort zu entfernen.
- Haben Sie in der Vergangenheit eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung im Zusammenhang mit der Hinweispflicht auf die Plattform abgegeben, ist es unter Umständen erforderlich, diese Erklärung sofort zu kündigen, um eine Fortgeltung zu vermeiden.
- Halten Sie die durchgeführten Änderungen schriftlich fest, um im Streitfall nachweisen zu können, dass Sie fristgerecht gehandelt haben.
Achtung: Ein fortbestehender Verweis auf eine nicht mehr existierende Plattform könnte als irreführende Geschäftspraxis gewertet werden und Abmahnungen nach sich ziehen.