Überstunden

Überstunden sind Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte oder tariflich festgelegte tägliche Dauer der Ausbildungszeit hinausgehen.

Auszubildende sind weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet, Überstunden zu leisten. Sie haben daher das Recht, die Leistung von Überstunden zu verweigern, ohne ausbildungsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Sofern sich ein Auszubildender freiwillig zu Überstunden bereit erklärt, ist zu beachten, dass die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche nicht überschritten wird.

Nur in absoluten Ausnahmefällen, z.B. Naturkatastrophen, müssen volljährige Auszubildende – minderjährige Auszubildende nur, sofern erwachsene Arbeitnehmer nicht ausreichen - auf Anordnung des Ausbildenden auch ohne vertragliche Regelungen Überstunden leisten. In diesen Fällen hat auch der Betriebsrat bei der Anordnung von Überstunden ein Mitbestimmungsrecht hat.

Überstunden sind besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Der Ausbildende darf wählen, ob die Überstunden ausbezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Entscheidet er sich für eine Auszahlung, so ist dem Auszubildenden der normale Stundenlohn zu zahlen, sofern keine tarifvertragliche Regelung hinsichtlich der Überstundenvergütung besteht.

Der Ausbildende muss die über die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Auszubildenden aufzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.