Brötchen in Papiertüten
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Das müssen Sie beachtenVerpackungsgesetz: Rechtliche Vorgaben

Die seit Juli 2022 geltenden verpackungsrechtlichen Pflichten betreffen auch viele Handwerksbetriebe.

  • Verpacken Sie Produkte und Waren und geben diese an Ihre Kunden weiter?
  • Bei Ihren Verpackungen handelt es sich um Verkaufsverpackungen oder um Serviceverpackungen?
  • Verwenden Sie gebrauchtes Verpackungsmaterial erneut?

Dann sind Sie von erweiterten Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten betroffen.

Welche Pflichten gelten?

Vor allem der Onlinehandel und der To-Go-Bereich stehen im Fokus der Neuerungen des Verpackungsgesetzes. Verpackte Ware darf nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller seiner Registrierungspflicht und Systembeteiligungspflicht für die verwendeten Verpackungen bis dahin nicht nachgekommen ist. Dies gilt u. a. für das Inverkehrbringen von Serviceverpackungen. Entsprechend sind alle Handwerksbetriebe betroffen, die Verpackungen jeglicher Art an den Endverbraucher weitergeben. „Hersteller“ im Sinne des Verpackungsgesetzes ist nicht der Produzent einer Verpackung, sondern derjenige, der diese erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.



Seit 1. Juli 2022 gelten folgende Neuerungen:

  • Pflichten für Fulfilment-Dienstleister (Ware lagern, verpacken, versenden):  Kontrolle der Einhaltung der Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten ihrer Auftraggeber
  • Eine Registrierungspflicht auch für Serviceverpackungen
  • Eine allgemeine Registrierungspflicht für sämtliche Arten von Verpackungen

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Damit hebt der Gesetzgeber die bisherige Ausnahmeregelung für Serviceverpackungen auf.
Unter Serviceverpackungen fallen z. B. Brötchentüten, Coffee-to-go-Becher, Wegwerf-Eisbecher, Schachteln oder Einpackpapiere z. B. für Kleidungsstücke oder Nahrungsmittel. Auch Gläser oder Konservendosen, die z. B. mit hergestellten Lebensmitteln gefüllt werden, werden erfasst.

Es gilt nun eine allgemeine Registrierungspflicht für Verpackungen - auch für alle Arten von Transportverpackungen sowie Mehrwegverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, die bei Gewerbekunden anfallen und Mehrwegverpackungen oder Einweggetränkepackungen, die der Pfandpflicht unterliegen.

Anders als bei der Systembeteiligungspflicht (verpackte Waren, die typischerweise an private Endverbraucher und diesen gleichgestellte vertrieben werden – B2C) besteht die Registrierungspflicht nunmehr unabhängig vom Vertriebsziel (gewerbliche Endverbraucher – B2B ebenso wie B2C).

Diese Neuerungen betreffen alle Handwerksbetriebe, die Ware verpacken, verpackte Waren verschicken oder verpackte Waren verkaufen.

Der Online-Handel eines handwerklichen Betriebs ist auch dann betroffen, wenn dieser ein externes Unternehmen mit der Lagerung, der versandfertigen Verpackung und der Übergabe der Ware an ein Paketdienstleistungs-Unternehmen beauftragt. In diesem Fall muss der Handwerksbetrieb sich als „Hersteller“ sowohl im Verpackungsregister LUCID registrieren lassen als auch am System beteiligen.

Betreiber von elektronischen Marktplätzen dürfen den Verkauf von Waren nur dann zulassen, wenn die Anbieter über verwendete Verpackungen eine Registrierung und eine Systembeteiligung nachweisen. Dies gilt unabhängig von Menge und Angebotspalette auch für Handwerksbetriebe.  

Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID

Sie können sich mit Ihrem Unternehmen im  Verpackungsregister LUCID unter Angabe der Verpackungsarten und den jeweiligen Markennamen der Verpackungen online registrieren.

Sonderregelung bei Verpackungen -Systembeteiligungspflicht

Zur Erfüllung der Pflichten können Handwerksbetriebe nach wie vor von der Sonderregelung Gebrauch machen und „vorbeteiligte“ Serviceverpackungen von einem Produzenten, Lieferanten oder Großhändler kaufen. „Vorbeteiligung“ bedeutet hier, dass der Produzent, Lieferant oder Großhändler die Serviceverpackungen schon vor dem Markteintritt bei einem der dualen Systeme hat lizensieren lassen. Die Nutzung vorbeteiligter Serviceverpackungen wird während der Registrierung im Verpackungsregister LUCID bereits abgefragt.

Tipp: Verlangen Sie von dem Produzenten / Lieferanten / Großhändler der Verpackungen, bei dem Sie die Verpackungen einkaufen, dass dieser die betreffenden Verpackungen bei einem dualen System anmeldet und Ihnen gegenüber darüber einen Nachweis erbringt. Damit sind die Systembeteiligungsgebühren für die spätere Entsorgung bereits entrichtet und es besteht für Sie keine weitere Anmeldungspflicht bei einem dualen System.

Der Nachweis über die Beteiligung am dualen System kann z. B. auf der Rechnung für die Serviceverpackungen oder der Serviceverpackung selbst erfolgen. Ist das nicht der Fall, lassen Sie sich vom Lieferanten eine separate schriftliche Bestätigung über die Beteiligung der Verpackungen an einem dualen System ausstellen.

Mehrwegpflicht ab 2023

Seit 1. Januar 2023 sind Caterer, Lieferdienste, Restaurants sowie das Lebensmittelhandwerk dazu verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten.

Alle Infos sowie ein Merkblatt unter:

 https://esseninmehrweg.de/verpackungsnovelle

Wir helfen gerne weiter:

Dr. Volker Becker

Abteilungsleiter Technik

Tel. 0208 82055-51

Fax 0208 82055-77

volker.becker--at--hwk-duesseldorf.de

Dr. Evelin Denkhaus

Technische Betriebsberaterin

Tel. 0208 82055-60

Fax 0208 82055-77

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