Die wichtigsten Infos zum jährlichen BeitragHäufig gestellte Fragen zum Kammerbeitrag

Beitragspflichtig sind alle bei den Handwerkskammern eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie solche Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt. Die Beitragspflicht ist unabhängig vom ausgeübten Gewerbe, der Betriebsgröße, der Rechtsform, der Anzahl der Mitarbeiter, Umsatzhöhen o.ä. (§ 2 Abs. 1 Beitragsordnung).
Die Beitragspflicht gilt für
  • zulassungspflichtige Handwerke (Vollhandwerke mit Qualifikationspflicht (Meister, Ingenieure, usw.) - z. B. Dachdecker, Tischler, Friseure, Maler und Lackierer, Augenoptiker etc.) gemäß Anlage A der Handwerksordnung
  • zulassungsfreie Handwerke (Vollhandwerke ohne nachgewiesene Qualifikation - z. B. Gold- und Silberschmied, Fotograf, Gebäudereiniger etc.) gemäß Anlage B1 der Handwerksordnung und
  • handwerksähnliche Gewerbe (z.B. Bodenleger, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Einbau von Baufertigteilen, Kosmetiker/-in etc.) gemäß Anlage B2 der Handwerksordnung.
Existenzgründer als persönlich haftende Unternehmer zahlen in den ersten vier Kalenderjahren verminderte Beiträge (Einzelheiten siehe Frage 7).
Der Handwerkskammerbeitrag besteht aus dem Grundbeitrag und einem gewinnabhängigen Zusatzbeitrag.
A: Grundbeiträge:
Staffel 1: Mindestbeitrag für alle Betriebe bis zu einem Jahresgewinn im Jahr 2022 von bis zu 12.200 Euro95 Euro
Staffel 2: Betriebe mit einem Jahresgewinn 2022 von mehr als 12.200 Euro170 Euro
Staffel 3: Mindestbeitrag für Kapitalgesellschaften und GmbH und Co. KGs330 Euro
B: Zusatzbeitrag:
Zusätzlich zu dem Grundbeitrag wird der Zusatzbeitrag auf der Grundlage des Gewerbeertrages (entspricht weitgehend dem Gewinn aus Gewerbebetrieb) im Bemessungsjahr berechnet.
Die Vollversammlung der Handwerkskammer Düsseldorf legt jährlich das Bemessungsjahr fest, in den letzten Jahren stets das drei Jahre zurückliegende Jahr. Konkret:
  • Beitragsjahr 2025 = Bemessungsjahr 2022
  • Beitragsjahr 2024 = Bemessungsjahr 2021
  • Beitragsjahr 2023 = Bemessungsjahr 2020
Der Zusatzbeitrag des Jahres 2025 wird somit auf der Grundlage des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb des Jahres 2022 berechnet. Der Beitragssatz beträgt 0,70 %.
Beispiel:
Gewerbebeitrag bei einer juristischen Person100.000,00 Euro
Beitragssatz 0,70 %700,00 Euro
Grundbeitrag330,00 Euro
Beitrag insgesamt:1.030,00 Euro
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird von dem Gewerbeertrag, der von der Finanzverwaltung übermittelt wurde, eine Pauschale von 24.500 Euro abgezogen.
Beispiel:
Gewerbeertrag bei einer natürlichen Person100.000,00 Euro
Abzüglich Pauschale24.500,00 Euro
Zusatzbeitrag 0,70 % auf 75.500 Euro ergibt528,50 Euro
Grundbeitrag170,00 Euro
Beitrag insgesamt698,50 Euro
  • Die Vollversammlung der Handwerkskammer Düsseldorf beschließt jährlich, welches Bemessungsjahr für die Bemessungsgrundlage der Staffelung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages gültig ist.
  • Drei Jahre nach dem jeweiligen Geschäftsjahr liegen uns von fast allen Mitgliedern (ca. 95 %) die von der Finanzverwaltung festgestellten Gewerbeerträge vor. Es bewährt sich somit in der Praxis, als Bemessungsgrundlage die drei Jahre zurückliegenden Gewinne zu verwenden.
  • Würde dieser Zeitraum auf zwei Jahre verkürzt werden, würden uns nur etwa die Hälfte der erforderlichen Finanzamtsdaten aller Mitglieder vorliegen, für die andere Hälfte der Betriebe müsste der Beitrag zunächst geschätzt und dann später korrigiert werden.
  • Die Gewerbeerträge, die für die Beitragsberechnung verwendet werden, sind also nicht drei Jahre alt, sondern wurden in den meisten Fällen erst wenige Monate vor der Beitragsveranlagung vom Finanzamt festgestellt und uns dann mitgeteilt.
Beispiel:
Für die Berechnung des Beitragsjahres 2025 wird der Gewerbeertrag oder Gewinn des Jahres 2022 herangezogen. Die erforderliche Bemessungsgrundlage 2022 wurde für den Großteil aller Beitragspflichtigen in der zweiten Jahreshälfte 2024 von der Finanzverwaltung festgestellt, so dass uns die benötigten Daten rechtzeitig vorliegen.
  • Bei den Rechtsformen GmbH, AG, Genossenschaft, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stiftung, GmbH & Co. KG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und juristischen Personen ausländischen Rechts wird ein gegenüber natürlichen Personen erhöhter Grundbeitrag berechnet.
  • Damit werden die Vorteile bei der Berechnung des Zusatzbeitrages gegenüber den übrigen Rechtsformen pauschal über die Höhe des Grundbeitrages ausgeglichen. Für die genannten Rechtsformen besteht die Möglichkeit, Geschäftsführer- und Betriebsleitergehälter, Pensionsrückstellungen usw. steuersenkend in Ansatz zu bringen, also den Gewerbeertrag niedriger zu gestalten. Entsprechend geringer wird der von der Handwerkskammer berechnete Zusatzbeitrag. Dies rechtfertigt den erhöhten Grundbeitrag für die juristischen Personen.
  • Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag und gilt demnach vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr (§ 1 Abs. 3 Beitragsordnung).
  • Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht mit dem auf die Gründung folgenden Monat. Somit erfasst der erste Beitragsbescheid den Zeitraum ab dem ersten vollen Monat nach der Eintragung bei der Handwerkskammer bis Dezember des laufenden Jahres. Wird der Betrieb im laufenden Jahr gelöscht, endet die Beitragspflicht zum Ende des Löschungsmonats. Wurde zuvor bereits ein ganzer Jahresbeitrag geleistet, wird von uns der zu viel gezahlte Teil des Beitrages erstattet.
Hierzu verweisen wir Sie auf unsere ausführlichen Informationen unter www.hwk-duesseldorf.de
Als Existenzgründer werden natürliche Personen (keine Personengesellschaften und keine Gesellschaften wie GmbH oder Unternehmergesellschaft) eingetragen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, d.h. vorher weder im Handwerk, noch im Handel oder in anderer Form selbstständig tätig gewesen sind.
Gemäß § 113 Abs. 2 der Handwerksordnung gilt bei diesen Gründern folgende Regelung:
Im Jahr der Anmeldung (1. Jahr): beitragsfrei
  • Im Kalenderjahr nach Gründung (2. Jahr): halber Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
  • Im zweiten Jahr nach Gründung (3. Jahr): halber Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
  • Im dritten Jahr nach Gründung (4. Jahr): voller Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
Diese Regelung gilt nicht, wenn in den jeweiligen Geschäftsjahren der Gewerbeertrag (entspricht annähernd dem Gewinn aus Gewerbebetrieb) die Höhe von 25.000,- Euro erreicht bzw. übersteigt. In diesem Fall wird der Beitrag für das Beitragsjahr neu berechnet. Dies kann dazu führen, dass Existenzgründer mit entsprechenden Gewinnen auch in den ersten Jahren nach der Gründung zum Grund- und evtl. auch zum Zusatzbeitrag veranlagt werden.
Nein. Ob ein Handwerk als Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird, spielt für die Erhebung des Beitrages keine Rolle. Allein die Höhe des jährlichen Gewerbeertrages bestimmt die Höhe des Beitrages. Dem Leistungsfähigkeitsprinzip folgend gehen wir davon aus, dass Betriebe mit einem höheren Gewinn vergleichsweise leistungsfähiger sind und damit einen höheren Beitrag zu leisten haben als kleine Betriebe mit kleinem Gewinn.
Auch wenn ein Handwerk als Nebenerwerb betrieben wird, wird der Beitrag entsprechend der Leistungsfähigkeit erhoben. Ist der Gewinn aus diesem Gewerbe niedrig, ist von sehr eng umgrenzten Ausnahmen abgesehen in jedem Fall der Mindestbeitrag zu tragen.
Für Einzelunternehmen, die als Mischbetriebe bei der Handwerkskammer geführt werden, gilt: sie werden bei der Handwerkskammer zu 100 % veranlagt, es sei denn, sie erbringen den Nachweis, dass sie bei der zuständigen IHK veranlagt werden.
Nein. Wer sein Gewerbe vorübergehend nicht betreibt, bleibt beitragspflichtig. Eine automatische Befreiung von der Beitragspflicht für „ruhende“ Gewerbe kennt die Beitragsordnung nicht. Denn wer ein Gewerbe angemeldet hat und damit bei der Handwerkskammer registriert ist, kann die gewerbliche Tätigkeit jederzeit wieder aufnehmen und genießt damit alle Rechte der Kammermitgliedschaft.
Erst mit der Gewerbeabmeldung erlischt die Mitgliedschaft bei der Kammer und endet zugleich die Beitragsplicht.