Transporte im HandwerkBerufskraftfahrerqualifikationsgesetz
Ausnahmeregelungen für Handwerksfahrten
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) legt für Fahrerinnen und Fahrer, die Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr durchführen, umfangreiche Pflichten zu Grundqualifikationen und Weiterbildungen fest. Es gilt für Fahrten auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Dies kann grundsätzlich auch Beförderungen im Werkverkehr betreffen.
Für viele typische Beförderungen im Handwerk kann jedoch die sogenannte Handwerkerregelung greifen.
Diese Ausnahmeregelung für typische Fahrten von Handwerksbetrieben ist in § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes festgelegt. Danach gilt das Gesetz nicht für Fahrten mit „Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt.“
Damit die Ausnahmeregelung greift, müssen also sämtliche nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Es muss sich um eine Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen handeln (z. B. Werkzeuge, Ersatzteile oder Baumaterialien).
- Der Fahrer/die Fahrerin muss die beförderten Materialien, die beförderten Ausrüstungen oder die beförderten Maschinen zur Berufsausübung verwenden.
- Das Führen des Kraftfahrzeugs darf nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers/der Fahrerin darstellen.
Hinweise zur Auslegung dieser Regelung finden Sie auch in den Anwendungshinweisen zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht des Bundesamts für Logistik und Mobilität (S. 13/14).