Betriebswirtschaft Beratung
contrastwerkstatt/Fotolia.com

Eignung, Genehmigungen, Ausstattung etc.Betriebsplanung

Sie haben einen Standort gefunden? Leider dürfen Sie nicht einfach mit der Arbeit loslegen. Jede handwerkliche Nutzung eines Standortes muss behördlich genehmigt sein, meist vom Bauordnungsamt. Der bauliche Zustand muss grundlegenden baurechtlichen Anforderungen entsprechen. Je nach Branche können weitere, zum Beispiel umweltrechtliche Genehmigungen erforderlich werden. Einzelne handwerkliche Tätigkeiten können besondere Qualifikationsnachweise erfordern, die noch nicht mit der handwerklichen Berufsausbildung (Meister- oder Gesellenabschluss) abgedeckt sind.

Sobald Sie Mitarbeitende beschäftigen, sollten Sie technische und bauliche Anforderungen des Arbeitsstättenrechts bereits in der Planungsphase berücksichtigen. Ihr Betrieb muss zweck- und vorschriftsmäßig aufgeteilt und eingerichtet sein. Viele Vorschriften hängen von den konkreten Tätigkeitsmerkmalen im Betrieb ab, so dass wir hier nur Beispiele angeben können.

Kümmern Sie sich insbesondere um folgende Punkte:

  • Genehmigungen
  • Eignung als Arbeitsstätte
  • Technische Gebäudeausstattung
  • Umgang mit Abfall, Abwasser, Abluft und Lärm
  • Betriebsabläufe am Standort
  • Gebäudeaufteilung
  • Betriebseinrichtung
  • branchenspezifische Betriebsausstattung
  • Rationelle Energieverwendung
  • Versicherungen und Notfallvorsorge
  • Marktgerecht qualifiziert sein/zusätzliche Tätigkeitsvoraussetzungen

Genehmigungen

Jeder Betrieb ist betroffen. Unabhängig vom Gewerk müssen Sie sich um Genehmigungen kümmern – keiner kann ohne! Anderenfalls gehen Sie das Risiko ein, dass Behörden Ihnen sofort umzusetzende Auflagen machen oder schlimmstenfalls den Betrieb untersagen. Möglicherweise gefährden Sie auch Ihren Versicherungsschutz, wenn Ihr Betrieb gar nicht oder unvollständig genehmigt ist.

Genehmigungen nach dem Baurecht

Kein Betrieb kann rechtssicher arbeiten, ohne dass die gewerbliche Nutzung von Grundstück und Gebäude baurechtlich abgesichert ist. Möglicherweise haben Sie bereits bei der Standortwahl geprüft, ob Ihr Vorhaben genehmigungsfähig sein kann. Jetzt geht es darum, konkret die Genehmigung zu erhalten. Verschiedene Anlässe führen dazu, dass Sie bei der Gründung einen Bauantrag stellen und eine neue Genehmigung der Nutzung erhalten müssen:

  • Die vorgesehene Nutzung unterscheidet sich „wesentlich“ von der letzten genehmigten Nutzung am gleichen Standort (Beispiele: zuvor Schlosserei / neu Kfz-Werkstatt; zuvor Blumenladen / neu Friseursalon). Die „Wesentlichkeit“ ist nicht immer offensichtlich und ergibt sich durch die Rechtsprechung.
    Der „Antrag auf Nutzungsänderung“ ist formal betrachtet ein Bauantrag. Möglicherweise muss als Entwurfsverfasser ein Architekt oder bauvorlageberechtigter Bauingenieur beteiligt werden.
  • Sie nehmen bauliche Veränderungen vor (Beispiele: Baumaßnahmen haben Auswirkungen auf die Statik des Gebäudes; Verlegung von Eingängen, Änderungen an Rettungswegen; Abriss von Gebäuden oder Gebäudeteilen). Hier muss der Bauantrag von einem bauvorlageberechtigten „Entwurfsverfasser“ gestellt werden.
    Kleinere Veränderungen können baugenehmigungsfrei sein (Beispiel: nicht-tragende Wände beim Innenausbau, Heizungsanlagen).
  • Sie wollen neue Werbeanlagen anbringen (beleuchtete oder unbeleuchtete Reklametafel). Dann hängt es von der Lage des Betriebes (bauplanungsrechtlicher Gebietsausweisung) und der Größe der Werbeanlage ab, ob eine Genehmigungspflicht entsteht. Weitere Anforderungen – zum Beispiel zur Schaufensterbeschriftung – können sich aus Satzungen der einzelnen Städte ergeben. Sprechen Sie dazu mit der örtlichen Bauaufsichtsbehörde.

Genehmigungen nach dem Immissionsschutzrecht

Nur besonders umweltrelevante Anlagenarten müssen immissionsschutzrechtlich genehmigt werden. Diese sind in der „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“ (4. BImSchV) abschließend aufgelistet. Betroffen sind zum Beispiel Galvaniken, Altauto-Zerlegebetriebe und Abfallbehandlungsanlagen, wenn die Größe oder der Durchsatz der betriebenen Anlagen bestimmte Schwellenwerte übersteigen.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat eine Konzentrationswirkung. Dadurch werden alle behördlichen Entscheidungen in einem Verfahren und mit einem Genehmigungsbescheid zusammengefasst. Die Genehmigungsverfahren sind sehr anspruchsvoll. Oft werden sie so aufwändig, dass sie nur mit Hilfe spezialisierter Planungsbüros bewältigt werden können.

Sonstige umweltrechtliche Genehmigungen, Anzeige- und Prüfpflichten

Insbesondere nach umweltrechtlichen Vorschriften können bauliche Anlagen, standortgebundene Anlagen und Tätigkeiten betroffen sein, z. B.

  • Indirekteinleitergenehmigung für die Einleitung von Abwasser aus bestimmten Herkunftsbereichen in die öffentliche Kanalisation
  • Genehmigung zur Zwischenlagerung von Abfällen
  • Anzeige oder Erlaubnis zur Abfallbeförderung
  • Anzeige oder Erlaubnis für Brunnenanlagen (Grundwasserentnahme)
  • Anzeige von Lackieranlagen und kleinen Lackiertätigkeiten (31. BImSchV)
  • Prüfung von Heizöltankanlagen > 10.000 Liter oder > 5.000 Liter im Wasserschutzgebiet
  • Regelmäßige Prüfungen für Ölabscheider, Fettabscheider etc.
  • Regelmäßige Prüfungen von fest verbauten Anlagen, z. B. Hebebühnen für Kfz
  • Feuerstättenschau für Kleinfeuerungsanlagen und Schornsteinfegerarbeiten gemäß Feuerstättenbescheid


Eignung als Arbeitsstätte

Sobald Sie Mitarbeitende beschäftigen (auch Aushilfen!), muss Ihr Betriebsstandort den Anforderungen des Arbeitsstättenrechts entsprechen.

Prüfen Sie vor der Gründung oder Übernahme, ob dadurch bauliche oder technische Veränderungen erforderlich werden und welche Kosten damit verbunden sind. Vertrauen Sie nicht darauf, dass Ihr Vorgänger am Standort alle für ihn geltenden Anforderungen eingehalten hat. Zudem können bei Ihnen andere Auflagen wichtig sein.

Folgendes könnte für Sie eine Rolle spielen (nicht abschließend):

  • Toiletten und Sozialräume
  • Notausgänge, Fluchtwege und –kennzeichnung, Verkehrswege
  • Lüftung der Betriebsräume
  • Brandschutz
  • Tageslicht
  • Beleuchtung
  • Sicherheitskennzeichnung und -beleuchtung
  • Beschaffenheit von Böden (Rutschfestigkeit)
  • Raumtemperatur
  • Abmessungen und Bewegungsflächen
  • Anforderung Barrierefreiheit

Um Risiken zu vermeiden, empfehlen wir ein Gespräch mit den Technischen Betriebsberatern!

Technische Gebäudeausstattung

Prüfen Sie, ob die vorhandene Versorgungstechnik für Ihr Vorhaben ausreichend ist. Gibt es Reserven für eine spätere Erweiterung oder Kapazitätssteigerung?

Denken Sie zum Beispiel an:

  • Stromversorgung (ggf. auch Drehstrom): elektrische Leitungen, Zähler, Sicherungen, Steckdosen / Anschlussdosen für Stromverbraucher, ggf. Explosionsschutz stromführender Anlagen
  • Wasser (Anschluss des Gebäudes, Verteilung im Gebäude, Anzahl benötigter Entnahmestellen für Kalt- und Warmwasser, Trinkwasserhygiene, Brauchwasserbedarf)
  • Gas oder andere Energieträger, ggf. auch Erneuerbare Energien (insbesondere Vorgaben bei Neubauvorhaben!)
  • Benötigte Energieträger, zum Beispiel Gasanschluss, Flüssiggastank, Heizöltank, Lager für Brennholz oder Pellets
  • Hinreichende Anzahl von Stromzählern, Wasseruhren, Gaszählern.
    Gibt es geeignete Abrechnungsmodelle?
  • Kommunikationstechnik (Telefonanschluss, Internetzugang und Geschwindigkeit, Alarmanlage, Brandmeldetechnik)
  • raumlufttechnische Anlagen (auch mit Blick auf branchenspezifische Anforderungen: Hygiene, Ableitung von Stäuben, Gasen, Aerosolen etc.)
  • Beleuchtung (auch: Effektbeleuchtung): Beleuchtungsstärken, Lichtfarbe, Energieeffizienz, Explosionsschutz)
  • Raumheizung (Energieträger, Energieeffizienz, ggf. Abwärmenutzung, Nutzung erneuerbarer Energien) und sommerlicher Wärmeschutz
  • Kälteerzeugung (nur bestimmte Branchen)

Für die Umrüstung bestehender Anlagen können unter bestimmten Voraussetzungen Förderprogramme genutzt werden. Wir beraten Sie gern!



Abfall, Abwasser, Abluft und Lärm

Überall dort, wo Menschen arbeiten, gibt es Umweltauswirkungen. Planen Sie von vornherein praktikabel, rechtskonform und so, dass Nachbarschaftskonflikte vermieden werden.

Abfall

  • Art und Anzahl voraussichtlich benötigter Abfallgefäße (Container, Tonnen, Sondergefäße; wie viele Fraktionen sind zu erwarten und müssen getrennt gehalten werden?)
  • Geeignete Abstellflächen für Abfallgefäße (hinreichend befestigt, erreichbar für LKW)?
  • Bringen Sie Abfälle von Baustellen mit, die am Standort umgeschlagen werden müssen?
    Beachten Sie den Unterschied zwischen der unproblematischen „Bereitstellung“ von Abfällen und einer genehmigungspflichtigen Zwischenlagerung!

Abwasser

  • Fallen neben sanitären Abwässern auch „gewerbliche Abwässer“ an?  
    Wenn ja: Wissen Sie, ob Sie eine behördliche Indirekteinleitergenehmigung benötigen, um das gewerbliche Abwasser in den kommunalen Abwasserkanal („Straßenkanal“) einleiten zu dürfen?
  • Wie wird das Abwasser gefasst und abgeleitet? In welchem Zustand sind die Leitungen? Sind diese groß genug für Ihre Abwasserströme?
  • Ist eine Abwasserbehandlung erforderlich oder vorgesehen (zum Beispiel: Sandfang, Schlammfang Fettabscheider, Ölabscheider)?
  • Falls Sie solche Anlagen von einem Vorgänger übernehmen:
    Sind diese behördenbekannt, nach einschlägigen Regeln geprüft und technisch ok?
  • Sind Anlagen des Vorgängers vorhanden, die Sie nicht mehr benötigen (mögliche Unterhaltskosten, solange diese noch betriebsbereit sind; mögliche Kosten für Stilllegung)?
  • Bei Grundstückseigentum: Wohin geht das Regenwasser? Sind die Hausanschlussleitungen dicht (geprüft)? Bestehen gebietsabhängig vorgegebene Prüffristen?

Abluft

  • Besteht ein Bedarf an raumlufttechnischen Anlagen? Muss nachgerüstet werden?
  • Wie viele und welche Räume sind betroffen?
  • Sind Abluftaustritte (Schornsteine) erforderlich (Anforderungen an Mindesthöhen, Höhen über Dachfirst etc.)?
  • Müssen bestimmte Volumenströme, Luftwechselraten oder Absaugleistungen erreicht werden?
  • Beeinträchtigt die Abluft die Umgebung (Gerüche, schädliche Inhaltsstoffe, Ventilatoren- oder Strömungsgeräusche)?

Beauftragen Sie geeignete Fachbetriebe mit der Auslegung der Anlagen.

Betriebsabläufe am Standort

Die Einrichtung des Betriebes muss auf Ihre ganz eigenen betrieblichen Abläufe abgestimmt sein. Stellen Sie zur Planung die vorgesehenen Leistungen und zugehörigen Arbeitsprozesse in einer Übersicht zusammen. Dabei könnten Sie z.B. an folgendes denken:

Personenbezogene Dienstleister

  • Wie bewegt sich ein Kunde durch den Betrieb?
  • Anzahl und Lage von Bedienplätzen
  • Wartebereich
  • Besprechungs- / Beratungsbereich
  • Arbeitsvor- und Nachbereitung
  • Zugehörige Arbeits- und Bewegungsflächen
  • Zugang / Entfernung zu benötigten Betriebsmitteln

Materialbezogene Dienstleister (Wartung, Instandsetzung):

  • Über welche Stationen bewegt sich ein Reparaturgut durch den Betrieb?
  • Annahme / Abholung
  • Diagnose / Wartung
  • Instandsetzung / Funktionstest
  • Übergabe / Auslieferung
  • zugehörige Arbeits- und Bewegungsflächen

Produktion, Fertigung

  • Ablauf und Stationen der Fertigungsprozesse
  • Wege von Material, Hilfsstoffen und Werkstücken
  • zugehörige Arbeits- und Bewegungsflächen

Sonstige Geschäftsprozesse

  • Was müssen Sie noch erledigen?
  • Wo passiert das?

Positiver Nebeneffekt - gute Planungsunterlagen überzeugen auch Ihre Geldgeber!



Gebäudeaufteilung

Planen Sie im Rahmen der bautechnischen Möglichkeiten die räumliche Aufteilung des Betriebes. Möglicherweise sind Veränderungen sinnvoll, die Sie am besten vor Betriebsbeginn durchführen.
Nachfinanzierungen und Änderungen im laufenden Betrieb sind viel schwieriger!

Fertigungsraum, Werkstatt

  • Anzahl, Größe
  • Anbindung zum Lager, Sichtverbindung zwischen Büro und Werkstatt
  • Trennung von Funktionsbereichen erforderlich (z. B. Schwarz- / Weißbereich)?

Lagerräume

  • Anbindung an Werkstatt und Warenannahme
  • wassergefährdende Stoffe?
  • Gefahrstoffe?
  • Brandgefährdende Stoffe / hohe Brandlasten?
  • Explosivstoffe?
  • Lebensmittellagerung (Hygieneanforderungen, Schwarz-/Weißbereiche, Kühlräume, Kälteanlagen)?

Ggf. sind separate Lagerräume erforderlich, die besonderen Anforderungen genügen müssen (wie Lüftung, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Staubfreiheit, Auffangwannen, Bodenbeschichtung, Explosions- und Brandschutz).

Sozialräume

  • Vorgaben durch Arbeitsstättenrecht
  • Funktionszwecke
  • Größe
  • Bauliche Vorgaben (Fenster, Tageslicht), Einrichtung

Technische Räume

  • Heizungsraum
  • Raum für besondere Tätigkeiten (z. B. Lackierraum)
  • Garagen

Sonstige Räume

  • Büro
  • Showroom, Schaufenster
  • Warenverkauf
  • Gibt es einen Bereich für die Warenannahme?

Betriebseinrichtung

Maschinenausstattung und -aufstellplan

  • Welche wesentlichen Arbeitsmaschinen benötigen Sie?
  • Welche Transport- und Bewegungsflächen sind dabei einzuplanen?
  • Passt der Maschinenaufstellungsplan zum Produktionsablauf und Materialfluss?

Einige handwerkliche Fachverbände haben eigens ein Beratungsangebot zur Einrichtungsplanung. Die spezialisierten Berater zeichnen sich durch sehr viel Branchenerfahrung aus. Daneben gibt es für einige Gewerke spezielle Leitfäden zur Einrichtungsplanung.

Sicherheitsausstattung

Im Arbeits- und Gesundheitsschutz gibt es keinen Bestandsschutz! Vorhandene Sicherheitseinrichtungen reichen eventuell heute nicht mehr. Achten Sie z.B. auf:

  • Gebrauchtmaschinen
    Wenn Sie Immobilien, Maschinen und Werkzeuge von Betriebsvorgängern übernehmen, kann eine Verbesserung der Sicherheitsausstattung erforderlich sein. Das gilt insbesondere für selbstgebaute oder modifizierte Maschinen. Falls diese keine CE-Kennzeichnung tragen bzw. keine Konformitätserklärung vorliegt, muss eine sicherheitstechnisch geprägte Konformitätsprüfung durchgeführt werden.
  • Flucht- und Rettungswege
  • Sicherheitsbeleuchtung
  • Rauch- oder Brandmelder
  • Feuerlöscher
  • Unterteilung in Brandabschnitte?
  • Erste-Hilfe-Ausstattung


Branchenspezifische Betriebsausstattung

Viele Ausstattungsmerkmale Ihres Standortes müssen sich nach konkreten betrieblichen Tätigkeitsmerkmalen richten. Manche sind als „branchentypisch“ noch gut planbar, andere können sehr betriebsspezifisch sein und besondere Lösungen erfordern. Prüfen Sie, ob sich besondere Anforderungen ergeben, z. B.:

  • Drucklufterzeugung (Kompressor und Leitung)
  • Anforderungen an Hallen- und Fußböden (Tragkraft, Belastbarkeit – auch bei Scherkräften, Rutschfestigkeit, Beständigkeit und Undurchlässigkeit für Flüssigkeiten)
  • Anforderungen an Beschaffenheit von Stellplätzen, Rangierflächen und Zufahrten
  • Anforderungen an Beschaffenheit unbebauter Grundstücksanteile
  • Arbeitsplatzabsaugung (Schleifen, Löten)
  • Späneabsaugung (Tischler)
  • Abgasabsaugung (Kfz-Werkstatt)
  • besondere Maschinen, Bearbeitungsstände
  • Hebewerkzeuge, Hebebühnen
  • Warmwasserverteilung
  • Verfügbarkeit Strom
  • Datenleitungen

Wegen der großen Bandbreite im Handwerk können wir hier nur Beispiele angeben.

Rationelle Energieverwendung

Kein Handwerk funktioniert ohne energiebetriebene Maschinen und Geräte sowie beheizte Gebäude bzw. Betriebsräume. Dann ergeben sich Energieverbräuche aus

Betriebliche Energieverbraucher

  • Energieeffizienz von Maschinen, Anlagen und Werkzeugen
  • Qualität der Gebäudehülle
  • Qualität von Heizungs- und Lüftungsanlagen
  • fertigungsspezifischem Wärme- und Kältebedarf
  • Transport und Mobilität

Handlungsmöglichkeiten

  • Prüfung auf technische und organisatorische Einsparpotenziale (Energieeinsatz und –kosten)
  • Nutzung von Fördermitteln zur Umsetzung von Effizienzmaßnahmen (z. B. Lastgangmanagement, Anlagenertüchtigung, Ersatzinvestition)
  • Prüfung auf Energieeffizienz bei Neubeschaffung
  • Nutzung besonderer Energieberatungsangebote für Gewerbe

Wer energieeffizient arbeitet, erzielt wirtschaftliche Vorteile, die sich über lange Zeit im Wettbewerb auswirken können.

Prüfen Sie auch:

  • Das Abrechnungsmodell für die Energiekosten
  • Die Möglichkeiten zur Eigenstromproduktion
  • Die Nutzung sonstiger Erneuerbarer Energien
  • Ihren Energiebezug (Vergleichsportale für Strom, Gas)


Versicherungen und technische Notfallvorsorge

Ein Betriebsstandort mit funktionsfähigen technischen Anlagen und Vermögenswerten ist Voraussetzung für Ihre unternehmerische Tätigkeit. Beschädigungen, Zerstörungen oder Verluste der Betriebseinrichtung können ebenso erhebliche Auswirkungen auf Ihr Unternehmen haben wie eine damit verbundene Betriebsunterbrechung. Auch der Verlust von Daten oder Schäden an EDV-Einrichtungen können hohe Kosten verursachen.

Vorsorgen können sie durch technische Maßnahmen (z. B. Einbruchschutz, vorbeugenden Brandschutz) und organisatorische Maßnahmen (Aufsichtsregeln, klare Zuständigkeiten und Meldekette).

Vorsorgen können Sie auch – zumindest bis zu einem gewissen Grad – durch den Abschluss geeigneter Versicherungen. Um die richtige Versicherungslösung zu finden, sollten Sie Ihren Bedarf abschätzen und prüfen, wie weit Policen dazu passen. Dabei lauern Fallstricke, denn Schäden werden nur im Rahmen der vereinbarten Risikomerkmale und Deckungssumme reguliert. Die Versicherungsmodelle sind vielfältig.

Beispiele

  • Betriebsinhaltsversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Geschäftsgebäudeversicherung
  • Maschinenversicherung
  • Versicherung gegen Naturgefahren

und weitere; auch als Paket- und Branchenlösungen.

Bei allen Versicherungsangeboten gilt es, sich über die konkreten Risiken klar zu werden, Vergleichsangebote einzuholen, „Kleingedrucktes“ zu prüfen und sich fachlich beraten lassen. Kommen durch Sie, Ihre Mitarbeitende oder Ihre Produkte Dritte oder die Allgemeinheit zu Schaden, können Ansprüche gegen Sie bzw. Ihr Unternehmen geltend gemacht werden.

Betriebshaftpflichtversicherung

  • beschränkt auf Schäden gegenüber natürlichen oder juristischen Personen
  • Prüfung der Haftungsfrage, Abwehr unberechtigter Forderungen
  • Schaden ist nicht gleich Schaden:
    Gerade bei Umweltschäden sind oftmals nur akute Schadensereignisse als „Störfälle“ versichert. Summations- oder „Kleckerschäden“ werden dagegen ausgenommen. Z. B. wird eine über lange Zeiträume schleichend entstandene schädliche Bodenverunreinigung nicht vom Versicherungsschutz erfasst.
  • spezielle Schäden können ausgeschlossen sein (z. B. aus Umgang mit Asbest)

Umwelthaftpflichtversicherung

  • im Einzelfall geeignet, die Betriebshaftpflichtversicherung zu ergänzen

Umweltschadenversicherung

  • Schließt Versicherungslücken für Schäden an „der Umwelt“ ohne Schädigung einer natürlichen oder juristischen Person (außerhalb der Betriebshaftpflichtversicherung); Ansprüche der Umweltbehörden / der öffentlichen Hand
  • Nutzen stark abhängig von geografischer Lage und betrieblicher Tätigkeit

Versicherungslösungen für Planungs- und Beratungsleistungen  (z. B. Energieberatung für Wohngebäude) 

Die Risiken von Tätigkeiten außerhalb der üblichen handwerklichen Kernkompetenzen müssen ggf. separat abgesichert werden.

Marktgerecht qualifiziert sein

Für viele Tätigkeiten reicht es nicht aus, Handwerksmeister oder einfach „guter Handwerker“ zu sein. Betroffen sind meisterpflichtige und zulassungsfreie Gewerke. Für besondere Leistungen und Angebote gegenüber Kunden können besondere Zertifizierungen oder Sachkundenachweise zwingend vorgeschrieben sein:

Unternehmenszertifizierungen (nur Beispiele)

  • Unternehmenszertifizierung nach § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
    zum Umgang mit FCKW-Kältemitteln
  • DIN EN 1090 zur Zertifizierung der Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) von Unternehmen im Stahl- und Metallbau und bei der Herstellung von tragenden Konstruktionen aus Aluminium
  • Anerkennung über Kfz-Innung zur Abgasprüfung Kfz
  • Präqualifikation: 
    Eintragung ins Installateurverzeichnis (SHK und Elektrohandwerk)
    SCC-Arbeitsschutzzertifizierung für Vor-Ort-Arbeiten auf großen Industriestandorten
    Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Augenoptiker (u.a. bauliche Anforderungen und technische Ausstattung zur Abrechnungsfähigkeit gegenüber Krankenkassen)
    Baugewerbe bei öffentlichen Aufträgen (vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung von Eignungsnachweisen nach den Anforderungen aus § 6 VOB/A)

Personenbezogene Qualifikationsanforderungen (Beispiele) 

  • Asbestsachkunde nach TRGS 519
  • Fachbetriebseigenschaft nach WHG
  • Sachkunde nach § 12 SüwVO Abw NRW zur Dichtheitsprüfung an privaten Abwasserleitungen
  • Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
    zum Umgang mit FCKW-Kältemitteln
  • Sachkunde nach § 5 Chemikalienverbots-Verordnung für die Bad-Desinfektion
  • „Befähigte Person“ nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit – TRBS 1203
    (zum Beispiel Wartung von Hebebühnen, Flurförderfahrzeugen oder Brandmeldeanlagen)
  • Sachkunde nach DVGW-Arbeitsblatt G 607 zur Prüfung von Flüssiggasanlagen in Wohnwagen


Dr. Evelin Denkhaus HWK Düsseldorf

Dr. Evelin Denkhaus

Technische Betriebsberaterin

Zum Aquarium 6a

46047 Oberhausen

Tel. 0208 82055-60

Fax 0208 82055-77

evelin.denkhaus--at--hwk-duesseldorf.de

Reshad Wahabzada HWK Düsseldorf

Reshad Wahabzada

Technischer Betriebsberater

Georg-Schulhoff-Platz 1

40221 Düsseldorf

Tel. 0211 8795-322

Fax 0211 8795-95322

reshad.wahabzada--at--hwk-duesseldorf.de