So regeln Sie Familienarbeit in Ihrem BetriebDer Mindestlohn gilt auch in der Familie!

Arbeiten in Ihrem Betrieb Familienmitglieder mit?

Beachten Sie, dass Betriebsprüfer der Rentenversicherung oder die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) vom Zoll genau hinschauen, ob die Familienarbeit geregelt ist:

  • Erfolgt die Mitarbeit unentgeltlich oder erhält er/sie dafür eine Entlohnung (Entgelt)?
  • Bekommt er/sie eine Entlohnung, ist weiter zu klären, ob das Verhältnis als Arbeitnehmertätigkeit oder als Mitunternehmerschaft anzusehen ist.

Unentgeltlich

  • Arbeitet ein Ehepartner zugunsten des anderen (dem er unterhaltsrechtlich verpflichtet ist) unentgeltlich oder für ein "Taschengeld"*, liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Dies gilt auch für sonstige Familienangehörige. Hier ist maßgeblich, ob es eine Unterhaltspflicht gibt und ob in diesem Rahmen die Arbeit erbracht wird.
  • Die Höhe des "Taschengeldes" richtet sich nach den Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Ehegatten und wird in der Rechtsprechung mit einer Quote von 5 bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettogesamteinkommens bemessen)
  • Liegt kein Arbeitsverhältnis vor, wird auch kein Mindestlohn geschuldet.

Entgeltlich

Wenn eine Entlohnung erfolgt, so unterliegt diese den Bestimmungen über den Mindestlohn, wenn das Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmertätigkeit angesehen wird. Nicht immer ist der Status von Familienangehörigen sozialversicherungsrechtlich klar definiert. Oft kommt es vor:

  • dass zwischen den Ehepartnern eine Gesellschaft (GbR) besteht, in der sie jeweils gleichrangig und selbständig mitarbeiten oder
  • der Ehepartner an dem Unternehmen beteiligt ist oder
  • ein unternehmerisches Risiko (mit)getragen wird.

In diesem Fall würde derjenige nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbstständiger betrachtet.

Für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis spricht:

  • Eingliederung des Familienmitglieds wie eine fremde Arbeitskraft in die betrieblichen Abläufe.
  • Ein Arbeitsvertrag, mit klar abgegrenzten Aufgabenbereich und geregelten Arbeitszeiten.
  • Eine angemessene Vergütung (Fremdvergleich), von der Lohnsteuer entrichtet wird.
  • Anwesenheitspflicht im Betrieb (Fremdvergleich).
  • Das Familienmitglied ist weisungsgebunden.
  • Die Buchung des Arbeitsentgelts wird als Betriebsausgabe erfasst.

Auch die Umsetzung in der Praxis ist wichtig:

  • Für die Rentenversicherung zum Beispiel macht es einen Unterschied, ob die regelmäßigen Gehaltszahlungen auf das Girokonto des Familienmitglieds fließen oder aber auf ein gemeinsames Konto.
  • Ein gemeinsames Konto, auf dem auch der "Arbeitgeber" Zugriff hat, kann den Nachweis des Arbeitnehmerstatus erschweren.
  • Vom Status als Arbeitnehmer hängt nicht nur der Mindestlohn ab, sondern auch der Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherungen.
  • Sicherheit bringt nur das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung, das auch für Klarheit bei den Rentenansprüchen sorgt.

Beachten Sie:

Es ist nicht von Bedeutung, ob der Ehepartner tatsächlich möchte, dass er den Mindestlohn ausgezahlt bekommt. Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist nicht zulässig.
Die Einhaltung des Mindestlohns wird von Amts wegen geprüft, so dass eine Nichtzahlung ein Bußgeldrisiko mit sich bringt.