Eine Hand berührt eine stehende Holzplatte
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Umwelt, Energie und KlimaEmpCo-Richtlinie: Schutz for Greenwashing

Aussagen zu Umwelt- und Klimaaspekten müssen künftig konkret sein und belegt werden.

Fast jeder kennt das Beispiel vom veganen Wasser - so suggerierte es das Label auf der Flasche. Gemeint war der Kleber vom Etikett. Dieses extreme Beispiel verdeutlicht, welche Auswüchse Werbung mit „grünen“ Kriterien haben kann. Die EmpCo-Richtlinie gibt eine strengere Regulierung von Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln vor. Auch Handwerksbetriebe können davon betroffen sein.

Am 27. September tritt das geänderte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Es setzt die europäische EmpCo-Richtline um. Ziel der Bestimmungen ist es, irreführende Geschäftspraktiken mit Umweltbezug strenger zu regulieren und damit das sogenannte Greenwashing zu verhindern. Kunden sollen in die Lage versetzt werden, durch sachgerechte und vergleichbare Informationen eine bewusste Kaufentscheidungen zu treffen und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beizutragen.

Was bedeutet das konkret?

Grundsätzlich gilt: Relevant sind dabei nur Umweltaussagen, die im Kontext einer kommerziellen Kommunikation getroffen werden.

Jede Behauptung, mit der ein Unternehmen sein Produkt, seine Dienstleistung oder sich selbst als umweltfreundlich darstellt – egal ob mit Worten, Bildern oder im Namen selbst – zählt als Umweltaussage. Das beinhaltet auch Siegel und Vergleiche mit Mitbewerbern.

Umweltaussagen müssen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern:

  • klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium spezifiziert werden. Beispiel: “100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen” statt „klimafreundliche Verpackung“. 
  • auf einer nachweisbaren anerkannten hervorragenden Umweltleistung gemäß Unionsrecht beruhen. Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Zertifizierung mit einem staatlichen Umweltkennzeichen vorliegt, z. B. “Blauer Engel”.

Nicht mehr erlaubt sind:

  • pauschale Begriffe wie “umweltfreundlich”, “umweltschonend”, “grün”, “naturfreundlich”, “ökologisch”, “umweltgerecht”, “klimafreundlich”, “umweltverträglich”, “CO2-freundlich”, “energieeffizient”, “biologisch abbaubar” und “biobasiert”. 
  • Aussagen zu Waren und Dienstleistungen wie “klimaneutral”, “zertifiziert CO2-neutral”, “CO2-positiv”, “mit Klimaausgleich”, “klimaschonend” und “mit reduziertem CO2-Fußabdruck” wenn diese auf Kompensationsmaßnahmen beruht.
  • Umweltaussage zum gesamten Produkt, zur gesamten Dienstleistung oder zur gesamten Geschäftstätigkeit des Betriebs, wenn sich die Umweltaussage in Wahrheit nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts, der Dienstleistung oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit bezieht.

Welche Konsequenzen drohen?

Geschäftspraktiken und Werbung, die gegen die neuen Vorgaben verstoßen, können von berechtigten Verbraucherschutz- bzw. Wirtschaftsverbänden oder von Mitbewerbern abgemahnt werden. Die entsprechenden Kosten wie Anwalts- und  Verfolgungskosten müssen vom abgemahnten Betrieb getragen werden.

 

Weitere Infos

Die sich ebenfalls aus der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie ergebenden und ab 27.09.2026 geltenden erweiterten Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, die den Verkauf von Waren zum Gegenstand haben, werden vom ZDH in Praxis Recht “Informationspflichten im geschäftlichen Alltag” erläutert.

 

Kontakt

Geske Houtrouw

Referentin für Transformation und Nachhaltigkeit

Tel. 0211 8795-878

geske.houtrouw--at--hwk-duesseldorf.de