Hausordnung V1 - 1200 x 515
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Hausordnung der Handwerkskammer Düsseldorf

1. Geltungsbereich

1.1  Mit Betreten der Räumlichkeiten der Handwerkskammer (HWK) erkennen die Kunden und Besucher der HWK unabhängig davon, ob sie an Seminaren der HWK teilnehmen oder sich aus sonstigen Gründen in den Räumlichkeiten oder auf dem Gelände der HWK aufhalten, die Geltung dieser Hausordnung an.

1.2  Die Hausordnung gilt für alle Flächen und Räumlichkeiten der HWK, einschließlich aller Zuwege, Außen-, Frei- und Parkflächen sowie der Tiefgarage.

1.3  Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung können zu einem sofortigen Verweis von den Räumlichkeiten, einem Ausschluss von Veranstaltungen oder in schweren Fällen zu einem dauerhaften Hausverbot führen.

1.4  Der Handwerkskammer steht in den Räumlichkeiten  das alleinige Hausrecht gem. Ziffer 2 dieser Hausordnung zu.

  

2. Hausrecht

2.1  Inhaber des Hausrechts ist die Handwerkskammer Düsseldorf, vertreten durch den Hauptgeschäftsführer und die Mitarbeiter der Handwerkskammer Düsseldorf.

2.2  Teilnehmer und Besucher haben den Anweisungen der Mitarbeiter der HWK zwecks Ausübung ihres Hausrechts unbedingt Folge zu leisten. Besucher haben sich so zu verhalten, dass keine anderen Personen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

2.3  Teilnehmern und Besuchern unter 16 Jahren wird der Aufenthalt und/oder Zutritt zu den Räumlichkeiten nur in Begleitung einer für den Bereich verantwortlichen Person gestattet.

2.4  Teilnehmern und Besuchern kann der Zutritt zu den Räumlichkeiten verweigert werden oder sie können der Räumlichkeiten verwiesen werden, wenn: 

  • sie die Hausordnung der HWK nicht befolgen,
  • sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
  • sie gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalttaten bereit sind,
  • ihnen bereits ein Hausverbot erteilt wurde,
  • sie die Absicht haben, die Veranstaltungen  der HWK zu stören oder
  • sie verbotene oder gefährliche Gegenstände mit sich führen.

  

3. Verhalten

3.1  Teilnehmer und Besucher haben die öffentlichen Zugänge zu den Räumlichkeiten zu benutzen.

3.2  Sämtliche in den Räumlichkeiten gefundenen Gegenstände sind den Mitarbeitern der HWK zu melden.

3.3  Personen- oder Sachschäden sind den Mitarbeitern der HWK  unverzüglich mitzuteilen.

3.4  Sämtliche technische Einrichtungen wie Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln sowie Heiz-  und Lüftungsanlagen müssen durch die Besucher der HWK  frei zugänglich und unverstellt bleiben. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.

3.5  Teilnehmern und Besuchern ist es untersagt:

  • Veranstaltungen der HWK zu stören,
  • politische Propaganda und Handlungen vorzunehmen,
  • rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen oder Embleme zu verwenden oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine politische Haltung kundzutun,
  • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
  • Fluchttüren zu benutzen, außer wenn zu einer Räumung aufgefordert wird (z. B. akustischer Feueralarm),
  • Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben, bengalische Feuer, Raketen, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen,
  • in den Räumlichkeiten und auf dem Gelände, außer in den ausgewiesenen Bereichen, der HWK zu rauchen,
  • Bereiche der Räumlichkeiten (z. B. Funktionsräume und Maschinenräume usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt, zu betreten,
  • mit Gegenständen jeglicher Art zu werfen oder Flüssigkeiten jeder Art zu verschütten,
  • Werbematerial, Drucksachen, Flugblätter zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
  • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder sonstige Gegenstände in den Räumlichkeiten aufzustellen,
  • die Räumlichkeiten durch das Wegwerfen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen o. Ä. zu verunreinigen,
  • Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen,
  • Video-, Bild- und Tonaufnahmen durchzuführen,
  • alkoholische Getränke oder Rauschmittel jeglicher Art in die HWK mitzubringen und zu konsumieren,
  • Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mitzuführen.

  

4. Haftung

4.1  Das Betreten der Räumlichkeiten  der HWK erfolgt auf eigene Gefahr der Teilnehmer und Besucher. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Handwerkskammer Düsseldorf nicht.

4.2  Die Haftung der HWK und deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich welcher Art, ist mit Ausnahme von Personenschäden bzw. in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

4.3  Die Haftung der HWK ist außer bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei sonstigen Schäden im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.

4.4  Die HWK haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass der Verlust auf einem schuldhaften Verhalten des Personals der HWK beruht.

4.5  Die HWK haftet für Gesundheitsschäden im Rahmen der gesetzlichen Haftung nur dann, wenn der HWK und/oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.

4.6  Von den vorstehenden Regelungen  abweichende, zwischen einem Besucher und der HWK individualvertraglich  schriftlich getroffene Vereinbarungen gehen den vorgenannten Regelungen vor.

  

5. Erstattung

5.1  Die Teilnehmer und Besucher haben die Kosten für die Reinigung der Räumlichkeiten  zu tragen, die aufgrund einer Nutzung entstehen, die das übliche Maß überschreitet. Das übliche Maß der Verschmutzung gilt als überschritten, sobald der Besucher die Räumlichkeiten mit Körperflüssigkeiten,  Speisen und Getränken verschmutzt und/oder Abfall in den Räumlichkeiten außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter zurücklässt und hierdurch ein zusätzlicher Reinigungsaufwand entsteht. Zudem haben die Teilnehmer und Besucher Ersatz für die Reinigung verschmutzter Gegenstände zu leisten.

5.2  Alle Kosten, die durch das vorsätzliche Zerstören von Arbeitsmitteln oder anderen Gegenständen entstehen, werden durch die schadensverursachende  Person getragen. Neben den Arbeitsmitteln bezieht sich der Geltungsbereich  der Ziffer 4.2 auf alle Gegenstände, die Eigentum der HWK sind. Dem Teilnehmer und dem Besucher bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist, als der von der HWK eingeforderte Schadensersatz.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung  männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.