Gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs kann eine Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.Korrektur der Umsatzsteuer in Bauträgerfällen

Der Streitfall

  • Die Klägerin (eine GmbH) erbrachte Mauerarbeiten gegenüber einer Bauträger-GmbH. Man einigte sich entsprechend der damaligen Verwaltungsvorschrift auf § 13b UStG. Zudem enthielt der Vertrag ein Abtretungsverbot.
  • Aufgrund der geänderten Rechtslage (BFH-Urteil vom 22.8.2013) beantragte die Bauträger-GmbH beim Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer. Das Finanzamt setzte daraufhin die Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest.
  • Dagegen berief sich die Klägerin auf den Schutz ihres Vertrauens in die von der Finanzverwaltung praktizierte Rechtslage. Das Finanzgericht billigte die Umsatzsteuerfestsetzung. Es verpflichtete aber das Finanzamt dazu, das Angebot der Klägerin auf Abtretung ihres Anspruchs gegen die Bauträger-GmbH auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer anzunehmen.

Der 5. Senat des BFH bestätigte das Ergebnis. Er entschied, dass...

  • eine Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nur geändert werden kann, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.
  • das Finanzamt eine Abtretung auch dann anzunehmen hat, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war.

Begründung

Eine Einschränkung des Vertrauensschutzes nach § 176 AO ist nur unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben gerechtfertigt. Diese wirken sich auch auf die Auslegung von § 27 Abs. 19 S. 1 UStG aus:

  • Ein einfachgesetzlicher Ausschluss des abgabenrechtlichen Vertrauensschutzes ist nur zulässig, wenn dem Leistenden hieraus keine Nachteile entstehen.
  • Der Bauleistende verfügt im Streitfall über einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger.
  • Er hat einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB. Denn durch das BFH-Urteil vom 22. August 2013 ist es zu einer schwerwiegenden Veränderung der Vertragsgrundlage gekommen. Der Anspruch ist vorliegend auch abtretbar, denn das vereinbarte Abtretungsverbot wurde durch § 354a Abs. 1 S. 1 HGB suspendiert.
  • Außerdem kommt es – entgegen des BFH-Beschlusses vom 27. 01.2016 – auf eine mögliche Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Änderung der Bemessungsgrundlage) nicht an.
  • Liegt die Voraussetzung (abtretbarer Anspruch des Bauleistenden) vor, ist das Finanzamt verpflichtet, die angebotene Abtretung anzunehmen.
  • Des Weiteren stellt der BFH klar, dass die Erteilung einer geänderten Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer weder Voraussetzung für die Abtretung noch für die Änderungsbefugnis ist. Sie ist lediglich Bedingung für die besondere Erfüllungswirkung nach § 27 Abs. 19 S. 4 UStG.

Ergebnis

Der Bauhandwerker wird auf diese Weise vollständig von der Umsatzsteuer auf seine Leistungen entlastet. Er steht dann so, als wäre alles von vornherein richtig beurteilt worden.

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