Das müssen Sie beachtenVerpackungsgesetz und neue EU-Vorgaben: Rechtliche Anforderungen für Handwerksbetriebe
In Kürze werden erweiterte Anforderungen aus der neuen europäischen Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) wirksam. Diese war im Februar 2025 in Kraft getreten, allerdings mit Übergangsregelungen. Wesentliche Vorschriften werden 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung, d. h. zum 12. August 2026, wirksam.
Ab dann müssen auch Handwerksbetriebe die neuen Vorgaben in unterschiedlichen Rollen als Wirtschaftsakteure umsetzen – potenziell mit erheblichen Auswirkungen auf ihre weitere Teilnahme am Markt. Mit unterschiedlichen Übergangsfristen treten später noch weitere Anforderungen hinzu, die jetzt schon in der PPWR angelegt sind.
- Verpacken Sie Produkte und Waren und geben diese an Ihre Kunden weiter?
- Nutzen Sie Verkaufs- oder Serviceverpackungen?
- Vertreiben Sie Produkte unter eigener Marke oder importieren selbst Waren aus Nicht-EU-Staaten?
- Sind Sie Abfallerzeuger gebrauchter Transportverpackungen, weil Sie mit Produkten und Betriebsmitteln beliefert werden, die Sie nach Entfernen der Transportverpackungen einzeln an Kunden weiterverkaufen?
Die Vorlaufzeit bis zum 12. August 2026 ist kurz. Handwerksbetriebe sollten daher zeitnah ihre Betroffenheit und ihren Anpassungsbedarf prüfen.
Welche Pflichten gelten bereits heute?
Bislang unterscheiden sich die Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure stark danach, ob verpackte Waren an private Endverbraucher (private Haushalte und vergleichbare Anfallstellen) vertrieben werden oder an gewerbliche Endverbraucher. Dabei kommt es nicht auf den Vertriebsweg einer einzelnen Verpackung bzw. eines einzelnen Produkts an, sondern auf eine typisierende Betrachtungsweise.
Unternehmen, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen, müssen sich grundsätzlich als „Hersteller“ im Verpackungsregister LUCID registrieren. Als „Hersteller“ gilt dabei nicht der Produzent der Verpackung, sondern das Unternehmen, das die Verpackung erstmals mit Ware befüllt und gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Das LUCID-Register wird öffentlich geführt und ist für Aufsichtsbehörden wie für Wettbewerber gleichermaßen frei einsehbar.
Die Registrierungspflicht gilt seit dem 1. Juli 2022 grundsätzlich für sämtliche Verpackungsarten, unabhängig davon, ob die verpackten Waren an private oder gewerbliche Endverbraucher abgegeben werden. Betroffen sind insbesondere Handwerksbetriebe, die
- Waren verpacken,
- Waren versenden,
- Serviceverpackungen nutzen,
- Produkte online verkaufen oder
- verpackte Waren an Kunden weitergeben.
Für viele Verkaufs- und Serviceverpackungen besteht zudem eine Systembeteiligungspflicht. Diese gilt immer dann, wenn es sich nach typisierender Betrachtungsweise um Produkte für private Endverbraucher handelt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach einem Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, der rechtsverbindlich von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geführt wird.
Serviceverpackungen bleiben registrierungspflichtig
Serviceverpackungen sind die einzige Verpackungsart, bei denen die Systembeteiligungspflicht von den Herstellern bzw. den Vertreibern der verpackten Produkte auf die Produzenten der Verpackungen vorverlagert werden kann. Doch auch wenn Serviceverpackungen bereits durch Lieferanten oder Großhändler an einem dualen System beteiligt wurden, müssen sich die Betriebe selbst im Verpackungsregister LUCID registrieren. Unter Serviceverpackungen fallen beispielsweise:
- Brötchentüten,
- Coffee-To-Go-Becher,
- Eisbecher,
- Schachteln,
- Einpackpapier,
- Gläser und Konservendosen für selbst hergestellte Lebensmittel,
sofern diese erst im individuellen Verkaufsvorgang für den einzelnen Kunden befüllt werden.
Branchen, Rollen und Verantwortlichkeiten
Mit der neuen europäischen Verpackungsverordnung verfolgt die Europäische Union das Ziel, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Recycling zu stärken und die Kreislaufwirtschaft auszubauen. Von den neuen Regelungen können zahlreiche Handwerksbetriebe betroffen sein, insbesondere:
- Bäckereien,
- Konditoreien,
- Fleischereien,
- Cafés und Imbisse,
- Bau- und Ausbauunternehmen,
- Installationsbetriebe,
- Betriebe mit Onlinehandel (auch gelegentlicher Versand von Produkten oder reparierten Gütern),
- Unternehmen mit Eigenmarken,
- Betriebe, die Waren aus Nicht-EU-Ländern importieren.
Die Verordnung unterscheidet verschiedene Rollen von Wirtschaftsakteuren innerhalb der Verpackungslieferkette, beispielsweise Erzeuger, Importeur, Lieferant oder Vertreiber. Welche Pflichten gelten, hängt von der jeweiligen Rolle des Unternehmens ab:
- Der Erzeuger lässt Verpackungen entwerfen, entwickeln und herstellen und vertreibt diese unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke (Auftragsproduktion) oder stellt diese selber her (keine Auftragsproduktion). Liegt keine Auftragsproduktion vor, setzt die Erzeugereigenschaft voraus, dass es sich um bereits eine vollständige Verpackung handelt.
- Verkaufs- und Umverpackungen werden erst durch die Befüllung zu Verpackungen. Erzeuger ist dann derjenige, der die Verpackung befüllt.
- Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen sind erst dann vollständig, wenn die Verpackung ihre endgültige Form erreicht hat. Formstabile, starre Verpackungen (wie Paletten, Kisten, Kästen, Coffee-to-go-Becher) erreichen endgültige Form bereits als leere Verpackungen bei der Herstellung. Flexible Verpackungen (z. B. Folien auf Rollen, Umhüllungen) erreichen ihre endgültige Form erst bei der Befüllung mit Gütern.
- Für jede Verpackung gibt es EU-weit genau einen Erzeuger.
Verbleibt die Lieferkette bis zum Endabnehmer (Verbraucher oder gewerblich), bei dem die Verpackung zu Abfall wird, innerhalb eines EU-Staates, ist der Erzeuger zugleich Hersteller. - Weil der Erzeuger den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß der PPWR geeignet.
- Der Hersteller Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen erstmals innerhalb eines EU-Staates bereit.
- Erzeuger- und Herstellereigenschaft stimmen in vielen Fällen überein. Bei grenzüberschreitenden Lieferketten können sie jedoch auseinanderfallen. Sitzt der Erzeuger in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird, ist er gleichzeitig Hersteller – denn es gibt kein anderes Unternehmen vorher in der Lieferkette. Das dürfte im Handwerk der Regelfall sein.
- Bei einer grenzüberschreitenden Lieferkette wird das erste Unternehmen in der inländischen Lieferkette, in der die Verpackung durch den Gebrauch des verpackten Gutes zu Abfall wird, zum Hersteller. Somit gilt der erste inländische „Importeur“, Abfüller oder Vertreiber im Sinn der PPWR zum Hersteller. Näheres erläutert die ZSVR
Vetreiber oder Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, die nicht bereits als Erzeuger oder Importeur eingestuft ist.
Mehr Nachweise und Dokumentationspflichten
Für viele Verpackungen werden künftig umfangreichere Nachweise erforderlich. Je nach Funktion im Markt müssen Unternehmen künftig unter anderem:
- technische Unterlagen vorhalten,
- Konformitätserklärungen nachweisen,
- Lieferanteninformationen dokumentieren,
- die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherstellen.
Gerade für Betriebe mit Eigenmarken oder individuell gestalteten Verpackungen kann sich der Verwaltungsaufwand erhöhen.
Diese Nachweis- und Dokumentationspflichten stellen nicht bloß „isolierte“ abfallrechtliche Anforderungen dar, sondern werden auf vielfältige Weise eine notwendige Voraussetzung für eine weitere Teilnahme am Markt.
- Verpackungen bzw. verpackte Güter dürfen erst verkauft werden, wenn nachweislich ihre Konformität hergestellt wurde.
- Es gilt ein gesetzliches Vertriebsverbot für Verpackungen, für die noch keine vollständige Bestätigung einer Registrierung im LUCID-Register vorliegt.
- Die Registrierung im LUCID-Register dürfte künftig die Konformität von Verpackungen voraussetzen (Materialeigenschaften, Kennzeichnung und Dokumentation).
- Der Nachweis der Registrierung ist auch Voraussetzung für den Zugang zu einschlägigen online-Handelsportalen (z. B. Amazon).
- Die Online-Plattformen müssen den Anbietern zudem eine Selbstbescheinigung zur Einhaltung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung (Vorsorge für Umsetzung von Rücknahme- und Verwertungspflichten) abverlangen.
Absehbar verlangen marktmächtige Händler und Vertreiber von ihren Zulieferern und Produzenten die vertragliche Zusicherung, alle einschlägigen Nachweis- und Dokumentationspflichten einzuhalten. Eingegangene Zusagen hierzu sind vertragsrechtlich bindend.
PFAS in Lebensmittelverpackungen
- Besonders relevant sind die neuen Regelungen für das Lebensmittelhandwerk.
- Ab August 2026 gelten für bestimmte PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt neue Beschränkungen. Diese Stoffe werden unter anderem für fett- und wasserabweisende Beschichtungen eingesetzt.
- Betriebe sollten deshalb frühzeitig mit ihren Lieferanten klären, ob eingesetzte Verpackungen den zukünftigen Anforderungen entsprechen und entsprechende Nachweise verfügbar sind.
Zusätzliche Verantwortung bei Eigenmarken
- Wer Verpackungen mit eigenem Logo oder eigener Marke herstellen lässt, kann nach der neuen Verordnung als Erzeuger gelten.
- In diesem Fall trägt das Unternehmen die Verantwortung für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen – auch wenn die Verpackung von einem externen Hersteller produziert wurde.
Mehrweg gewinnt weiter an Bedeutung.
- Bereits seit dem 1. Januar 2023 müssen viele Betriebe im To-Go-Bereich Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegverpackungen anbieten.
- Die neue EU-Verordnung stärkt diesen Ansatz weiter.
- Künftig sollen Mehrwegsysteme ausgeweitet und die Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden. Auch Transportverpackungen werden künftig stärker auf Wiederverwendbarkeit ausgerichtet.
Importe aus Nicht-EU-Staaten
- Handwerksbetriebe, die Waren oder Materialien direkt aus Drittstaaten importieren, sollten prüfen, welche Pflichten sich aus ihrer Rolle in der Verpackungslieferkette ergeben.
- Importeure müssen sicherstellen, dass Verpackungen den europäischen Anforderungen entsprechen und die erforderlichen technischen Nachweise vorliegen.
- Fehlende Dokumentationen können dazu führen, dass Produkte nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
Was sollten Betriebe jetzt tun?
Auch wenn die neuen Anforderungen erst ab August 2026 gelten, empfiehlt sich eine frühzeitige Vorbereitung. Prüfen Sie insbesondere:
- Ihre Rolle in der Verpackungslieferkette,
- bestehende Registrierungs- und Beteiligungspflichten,
- eingesetzte Lebensmittelverpackungen,
- Lieferantenvereinbarungen und Nachweise,
- Verpackungen bei Eigenmarken,
- Importprozesse aus Nicht-EU-Staaten
Spezialfall. Export ins EU-Ausland
Sofern Handwerksbetriebe in die Situation kommen, verpackte Waren zum dortigen Gebrauch in andere EU-Staaten zu exportieren, sollte geprüft werden, ob eine Registrierung im nationalen Register des Ziellands erforderlich wird. Möglicherweise muss das Handwerksunternehmen in seiner Erzeugereigenschaft für dieses Zielland einen dort ansässigen Bevollmächtigten bestellen. Dabei kommt es auch darauf an, ob der Export mit einem Direktvertrieb an einen Endabnehmer verbunden ist, oder ob ein nachgeschalteter Händler bzw. Vertreiber beliefert wird. Beim Export entsteht ein gesonderter Beratungsbedarf – die damit verbundenen Fragen erscheinen aus eigener Kraft eines Handwerksbetriebs kaum lösbar.
Wie auch in anderen Anwendungsfeldern der PPWR sind hinsichtlich der Anforderungen an Exporte keine Bagatellgrenzen vorgesehen.
Umgang mit Verpackungen, die bereits vor dem 12. Februar 2026 beschafft wurden (Lagerbestände)
Muss ein betrieblicher Lagerbestand an Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 beschafft wurden, auf die Einhaltung der neuen Anforderungen geprüft und ggf. bei Nichteinhaltung verworfen werden?
- Die PPWR enthält keine ausdrückliche Vorschrift, wonach vor dem 12. August 2026 beschaffte Verpackungen oder verpackte Güter nach diesem Datum uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen. Allerdings ergibt sich aus Erwägungsgrund 14 der Verordnung, dass Verpackungen, die bereits vor dem Geltungsbeginn der jeweiligen Anforderungen rechtmäßig in der Union in Verkehr gebracht wurden und sich in Lagerbeständen befinden, die neuen Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen nicht erfüllen müssen.
- Maßgeblich ist somit nicht der Zeitpunkt der Beschaffung, sondern der Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Verpackung.
- Sofern ein Handwerksbetrieb über seine Lieferanten bereits verpackte Güter eines dritten Herstellers bezogen hat, waren diese im Sinne der PPWR bereits „in Verkehr gebracht“. Dann dürfen sie auch weiter vertrieben werden. Gleiches gilt für formstabile „Leerverpackungen“, die als „fertige Verpackungen“ in Verkehr gebracht wurden.
- Nicht formstabile Verpackungsmaterialien, die erst durch das Befüllen zur „fertigen Verpackung“ werden und somit erst nach dem 12. Februar 2026 als Verpackungen in Verkehr gebracht würden, wären voraussichtlich nicht mehr abgesichert. Dann ist Vorsicht geboten.
- Auch in den Fällen, in denen eine Weiterverwendung nach der PPWR noch zulässig wäre, könnte sie ggf. einer vorher getroffenen vertraglichen Vereinbarung mir einem Kunden widersprechen, sofern darin die Einhaltung aller Anforderungen an Materialeigenschaften und Kennzeichnung zugesichert wurde.
Unser Beratungsangebot
Die Vorschriften rund um Verpackungen werden zunehmend komplexer. Neben den bestehenden Anforderungen des Verpackungsgesetzes treten künftig weitere europäische Vorgaben hinzu. Die Betriebsberatung der Handwerkskammer Düsseldorf unterstützt Mitgliedsbetriebe bei Fragen zu:
- Registrierungspflichten im Verpackungsregister LUCID,
- Systembeteiligungspflichten,
- Service- und Verkaufsverpackungen,
- Mehrwegangebotspflichten,
- neuen Anforderungen der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR),
- Verpackungen im Lebensmittelhandwerk,
- Eigenmarken und Importen aus Drittstaaten.
Wir helfen Ihnen dabei, den Handlungsbedarf für Ihren Betrieb zu identifizieren sowie geeignete Maßnahmen zu planen und umzusetzen.