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Allgemeines Zivil- und WirtschaftsrechtWiderrufsrecht bei Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern

Worum geht es?

Das Widerrufsrecht erlaubt es Verbraucherinnenund Verbrauchern einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss oder Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen.

Das Bestehen eines Widerrufrechts hängt allerdings von verschiedenen Umständen des Einzelfalls ab. So ist es von Bedeutung, wie – also auf welchem Weg – der Vertrag geschlossen wird (z. B. telefonisch) oder wo (z. B. auf der Baustelle) der Vertrag geschlossen wird.

Wie wird der Vertrag geschlossen?

Werden im Vorlauf zum Vertrag und für den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Telefon, Fax, E-Mail, Webseiten oder Apps) genutzt, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. In diesen Fällen hat der Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht.

  • Wird der Kunde etwa zwecks Erstellung eines Kostenvoranschlags oder Angebots besucht und kann dieser sich dabei einen persönlichen Eindruck vom Unternehmer verschaffen sowie sich mit diesem über den Inhalt des beabsichtigen Vertrags austauschen, liegt kein Fernabsatzvertrag vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertragsschluss im Nachgang zum Kundenbesuch per Fernkommunikationsmittel erfolgt.
  • Wenn Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss per Telefon oder über das Internet erfolgen, das Unternehmen jedoch kein für den regelmäßigen Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem vorhält, liegt ebenfalls kein Fernabsatzvertrag vor.

Wo wird der Vertrag geschlossen?

Nur wenn ein Vertragsschluss mit einer Verbraucherin oder einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Handwerksbetriebs zustande kommt, steht diesen ein Widerrufsrecht zu.

Wird der Vertrag also in der Werkstatt oder dem Ladenlokal geschlossen, besteht kein Widerrufsrecht.

Gesetzliche Ausnahmen

Selbst wenn ein Vertrag mit Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, gibt es Ausnahmen, in denen Verbraucherinnen und Verbrauchern kein Widerrufsrecht zusteht:

  • Bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt oder deren Herstellung auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
  • Wenn die Ware nach ihrer Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wird (vor allem Werkmaterialien und Baustoffe).
  • Bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, also Notfällen.
  •  Sobald der Handwerksbetrieb die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Voraussetzung: Der Kunde hat vor Vertragsschluss ausdrücklich bestätigt, dass der Handwerksbetrieb vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnen darf.

Wie lange dürfen Verbraucher widerrufen?

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Der Beginn der Frist richtet sich danach, ob ein Kaufvertrag – darunter fallen auch Werklieferungsverträge – oder ein Werkvertrag geschlossen wird. Die Frist beginnt bei Werkleistungen bei Vertragsschluss. Bei Kaufverträgen beginnt die Frist erst, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat.

Die Widerrufsfrist verlängert sich um ein Jahr, wenn der Kunde vor Vertragsschluss gar nicht oder fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt oder das Muster-Widerrufsformular nicht zusammen mit der ausgefüllten Muster-Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde.

Welche Folgen hat ein Widerruf?

Bei Kaufverträgen haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Ware zurückzugeben. Der Handwerksbetrieb muss den Kaufpreis zurückzahlen.

Bei Werkverträgen haben Handwerksbetriebe den Werklohn zurückzuzahlen. Weitere Pflichten – z.B. ein Rückbau von Bauleistungen – bestehen in der Regel nicht. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen die im Zuge der Werkleistung eingebauten Materialien zurückgeben. Ist eine Herausgabe der Materialien nicht möglich, ist davon auszugehen, dass der Kunde den Anspruch auf Rückzahlung der Materialkosten in entsprechender Höhe verliert. Soweit die Werkleistung in einer Tätigkeit bestand, können Kunden diese nicht zurückgewähren. Als Ausgleich müssen sie Wertersatz leisten.

Wichtig: Die Pflicht zur Zahlung von Wertersatz setzt voraus, dass der Kunde den Betrieb ausdrücklich aufgefordert hat, die Tätigkeit vor Ablauf der Widerrufsfrist aufzunehmen und der Kunde darüber belehrt wurde, dass er im Fall des Widerrufs Wertersatz zu leisten hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der Kunde seine Aufforderung schriftlich übermitteln. Werden hier Fehler gemacht, bleiben Handwerksbetriebe auf ihren Arbeitskosten sitzen.