Wartung und Entsorgung von Löschmitteln

Abfallrechtliche Einstufung bundeseinheitlich geklärt

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Ortsbewegliche Feuerlöscher dürfen in keinem Unternehmen fehlen, gleich ob Handwerk, Industrie oder Handel. Dabei ist ihre Lebensdauer endlich - früher oder später stehen sie zur Entsorgung an. Als Entsorgungspflichtige sind vor allem Brandschutz-Fachbetriebe gefordert, die für Ihre Kunden Feuerlöscher austauschen. Im Einzelfall können aber auch "ganz normale" betriebliche Anwender betroffen sein, die sich selber um die Entsorgung kümmern.

Bislang war die Einstufung von Löschmitteln und Feuerlöschern (Einheit aus Druckbehälter und Löschmittel) als Abfall nicht einheitlich gehandhabt. Somit bestanden Unsicherheiten, ob diese als gefährlicher oder als nicht-gefährlicher Abfall einzustufen waren und zu welchem Abfallschlüssel sie gehörten.

Kürzlich hat der Ausschuss für Abfalltechnik (ATA) der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) einen Einstufungskatalog vorgelegt. Dieser leistet in Tabellenform eine "Regeleinstufung", die bundesweit einheitlich verwendet werden kann. Der Einstufungskatalog ordnet den gängigen Löschmitteln sowie den zugehörigen Druckbehältern jeweils Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen zu. Zugleich werden gefährliche Inhaltsstoffe benannt, die ggf. zur Einstufung als gefährlicher Abfall führen.

Den Einstufungskatalog stellt die Sonderabfallmanagement Gesellschaft Rheinland-Pfalz (SAM) zum Download bereit: www.sam-rlp.de/uploads/media/Einstufung_von_Loeschmitteln.pdf

Zur technischen Lebensdauer von Feuerlöschern gibt es keinen festen Wert. Es liegt aber auf der Hand, dass die Bauteile von Feuerlöschern sowie die im Feuerlöscher enthaltenen Löschmittel im Laufe der Zeit unter den äußeren Einflüssen am Aufstellungsort, wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Verschmutzung, Erschütterung oder durch unsachgemäße Behandlung, unbrauchbar werden können. Viele Hersteller geben bei normalem Gebrauch von Feuerlöschern je nach Typ eine Haltbarkeit von 20 bis 25 Jahren an. Besondere Belastungen - etwa durch das Mitführen auf Fahrzeugen - können die Verwendbarkeit aber deutlich verkürzen.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 fordert, dass die Funktionsfähigkeit eines Feuerlöschers mindestens im Abstand von 24 Monaten durch einen Sachkundigen geprüft werden muss. Unabhängig davon werden alle fünf Jahre weitergehende Prüfungen der Feuerlöscher nach der Betriebssicherheitsverordnung erforderlich. Bei Neugeräten befindet sich ein Herstellervermerk mit der Aufschrift "Werksendkontrolle" oder ähnlich auf dem Gerät. Dieses Datum plus zwei Jahre ergibt in der Regel den ersten fälligen Wartungszeitpunkt. 

Links:

Einstufungskatalog

ASR A2.2