Stromzähler und Euro-Geldscheine
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Entlastungen für BetriebeGas- und Strompreisbremse beschlossen

Die Bundesregierung hat einen Abwehrschirm in Höhe von 200 Milliarden Euro beschlossen. Er dient unter anderem zur Finanzierung einer Gaspreisbremse und zur begrenzten Bezuschussung der Strompreisbremse und soll dazu beitragen, dass die Preise bezahlt werden können. Die Maßnahmen im Überblick:

Dezember-Soforthilfe

  • Kleine und mittlere Unternehmen sowie Haushalte, die weniger als 1,5 Mio. KWh Gas im Jahr verbrauchen, erhalten für Dezember 2022 eine Entlastung.
  • Diese wird auf Grundlage eines 1/12 des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des für Dezember 2022 vereinbarten Gaspreises errechnet. 

Was müssen Anspruchsberechtigte tun, um die Einmalzahlung zu erhalten?

  • Für Kunden, die im Rahmen des Standardlastprofils beliefert werden, entfällt zunächst die Pflicht zum Leisten der vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022.
  • Ein etwaiger Differenzbetrag zwischen der genannten vorläufigen Leistung und dem tatsächlichen Entlastungsbetrag wird mit der nächsten Rechnung ausgeglichen. Eine Antragstellung beim Erdgasversorger ist nicht notwendig.
  • Betriebe mit einem Jahresgasverbrauch von weniger als 1,5 Mio. KWh, die die registrierende Lastgangmessung nutzen, müssen ihrem Lieferanten bis Ende Dezember 2022 eine Mitteilung in Textform zukommen lassen, dass sie die Voraussetzungen zur Einmalentlastung im Dezember 2022 nach dem EWSG erfüllen.

Gas- und Fernwärmepreisbremse

  • Die Gas- und Wärmepreisbremse startet ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar 2023.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Haushalte mit weniger als 1,5 Mio. KWh Gasverbrauch im Jahr soll der Gaspreis bei 12 Cent pro KWh (9,5 Cent pro KWh für Fernwärme) gedeckelt werden.
  • Das heißt, für ein Kontingent von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs gilt der niedrigere Preis. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.

Gaspreisbremse für Großverbraucher

  • Unternehmen mit Großverbräuchen (mehr als 1,5  Mio. KWh pro Jahr), die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, sollen von Januar 2023 bis Ende April 2024 eine Deckelung des Beschaffungspreises auf 7 Cent pro Kilowattstunde für 70 % des Verbrauchs des relevanten Vergleichszeitraums im Jahr 2021 erhalten.
  • Die Gaspreisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden. Die teilnehmenden Unternehmen melden dies beim Energieversorger an. Die Meldung wird öffentlich bekanntgemacht.

Strompreisbremse

  • Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkundinnen und Stromkunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023.
  • Für kleine Unternehmen sowie Haushalte soll der Strompreis bei 40 Cent pro KWh gedeckelt werden. Die Differenz zwischen dem zu zahlenden Marktpreis und der Deckelung wird als Entlastung monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet. Die Strommenge für diese Entlastung orientiert sich dabei an einem Grundkontingent in Höhe von 80 % der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde.
  • Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 KWh Jahresverbrauch liegt der Strompreis bei 13 Cent pro KWh gedeckelt für 70 % des Vorjahresverbrauchs. Für den darüber liegenden Verbrauch muss der reguläre Marktpreis gezahlt werden.
  • Üblicherweise erhalten Verbraucher einen sog. Industriestromtarif, wenn ihr Jahresverbrauch 30.000 KWh übersteigt. Darüber hinaus wird dafür Sorge getragen, dass die Netzentgelte im Jahr 2023 nicht steigen werden.

Härtefallregelung

  • Es sollen Hilfsprogramme finanziert werden für Bereiche, in denen trotz der Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Belastungen bestehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können.
  • Hiermit sollen auch kleine und mittlere Unternehmen unterstützt werden, die trotz Strom- und Gaspreisbremse von besonders stark gestiegenen Strom- und Gaspreissteigerungen betroffen sind und für die die Entlastung durch das Aussetzen des Dezember-Abschlags nicht ausreichend ist, um den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe der Gaspreisbremse im März 2023 zu überbrücken.
  • Für diese so betroffenen Betriebe will der Bund die Finanzierung in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung stellen, wenn Antragstellung und Abwicklung der Härtefallregelung für KMU über die Länder erfolgt.

 

Kontakt

Dr. Evelin Denkhaus

Technische Betriebsberaterin

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